Durch Krankheit, Unfall oder Alter kann jeder von uns in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Für solche Fälle sind Vorsorgeverfügungen sehr hilfreich. Dabei sind drei Vorsorgeverfügungen zu unterscheiden, die jede für sich sowie alle zusammen getroffen werden können.
Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung wird geregelt, wer im Betreuungsfall Ihr Betreuer werden soll. Darin kann z. B. geregelt werden:
- Vermögensangelegenheiten
z. B. Verfügung über Haus/Eigentumswohnung
- persönliche Angelegenheiten
z. B. Geschenke für bestimmte Personen zu Geburtstagen, Weihnachten etc.; Spendengewohnheiten
- Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme
z. B. Versorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit, Umzug in ein Heim, Verfügung über Möbel und Gegenstände etc.
Patientenverfügung
Unter einer Patientenverfügung versteht man die schriftliche Darlegung Ihres Willens über die Art und Weise der ärztlichen Behandlung. Dies geschieht für den Fall, dass Sie Ihren Willen selbst nicht mehr äußern können. Sollte dieser Fall eintreten, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt werden, damit Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht weiter wahrnehmen können. Wichtig ist, dass die Behandlungswünsche und persönlichen Werte möglichst detailliert abgefasst werden.
Vorsorgevollmacht
Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Generalvollmacht, die zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigt. Damit können Sie schon heute eine Person Ihres Vertrauens zum Vertreter im Notfall erklären.
Die Vorsorgevollmacht regelt z. B., wer anfallende Rechnungen bezahlt, Ihre Beihilfeanträge stellt oder gegen behördliche Bescheide Widerspruch einlegen soll. Darin kann auch bestimmt werden, wer sich um Ihre gesundheitlichen Belange kümmert, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Es können weiter einzelne Bereiche abgedeckt werden, wie z. B.: Gesundheitsbereich, Aufenthaltsbestimmung, Verfügungen über Ihr Geld oder Ihre Immobilien, persönliche Wünsche, Betreuung minderjähriger Kinder