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Geld auf einer Wäscheleine

Sonstige Kosten

8.03.2019

... was Sie womöglich vergessen hätten

Nach einem Unfall wird eine Vielzahl von Kosten auf Sie zukommen, die Sie zunächst verauslagen müssen. Vieles davon erstattet Ihnen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

Gutachterkosten

Sie erhalten die Kosten für ein notwendiges Gutachten zurück (siehe Schadenfeststellung), wenn der Sachverständige nicht ohnehin gleich mit der Versicherung abrechnet. Bei nur anteiliger Haftung werden Ihnen allerdings die Sachverständigenkosten auch nur entsprechend der Quote ersetzt. Achten Sie darauf, dass Sie nicht gegen Ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie für ein uraltes Auto mit einem mehr als geringen Schaden ein mehrere tausend Euro teures Gutachten erstellen lassen. Ferner ist es wichtig, darauf zu achten, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, dessen Qualifikation von der gegnerischen Versicherung nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Abschleppkosten

Muss Ihr Fahrzeug an den Abschlepphaken, sind die damit verbundenen Kosten von der Versicherung zu begleichen.

Gezahlt wird aber nur das Abschleppen bis zur nächsten Vertragswerkstatt. Möchten Sie Ihr Auto lieber der Werkstatt Ihres Vertrauens überlassen, bekommen Sie die höheren Kosten nur, wenn dort die Reparatur entsprechend günstiger ist. Nicht gezahlt werden hingegen die Abschleppkosten bis zu Ihnen nach Hause, weil Sie lieber in eigener Regie die Reparatur vornehmen wollen.

Bei einem Totalschaden erwartet man, dass Sie innerhalb Deutschlands für Ihr Fahrzeug überall denselben Restwert erzielen. Lässt sich Ihr Wagen überhaupt noch verwerten, dann beauftragen Sie jemanden in der Unfallregion damit.

Standkosten

Muss Ihr Auto im Falle eines Totalschadens verkauft oder verschrottet werden, fallen unter Umständen für die Zwischenlagerung auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes Standkosten an, die dann ebenfalls zu ersetzen sind. Hier müssen Sie sich aber mit der Veräußerung beeilen, um unnötige Standgeldkosten zu vermeiden. Sollte es niemanden geben, der das Auto verwerten möchte, können Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung informieren und diese auffordern, einen Interessenten zu benennen.

Entsorgungskosten

Den Schrotthaufen will niemand mehr haben? Dann ist auch kein Restwert vorhanden und es bleibt nur noch die Verschrottung. Die ist allerdings nicht kostenlos, weil ein Auto überwiegend aus Sondermüll besteht, der einer besonderen Entsorgung bedarf. Die Kosten werden Ihnen nach Vorlage der entsprechenden Rechnung des Autoverwerters erstattet.

An- und Abmeldekosten

Wenn Sie sich nach einem Totalschaden ein neues Auto zulegen, dann müssen Sie dieses ordnungsgemäß mit amtlichen Kennzeichen versehen. Für die Nummernschilder fallen ebenso Kosten an wie für die Anmeldung bei der Behörde (Gebühren). Auch die Abmeldung des alten Fahrzeuges kostet. Diese Kosten werden Ihnen gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet. Gleiches gilt für die Umweltplakette. Eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich.

Unkostenpauschale

Sie können ohne Nachweis für Telefongebühren, Briefporto und andere Auslagen eine Unkostenpauschale von etwa 20-30 Euro von der Versicherung verlangen. Höhere Ausgaben werden Ihnen nur dann vergütet, wenn Sie entsprechende Belege einreichen.

Selbstbeteiligung und Höherstufung

Auch Versicherungen können nicht zaubern. Sie selbst müssen sich aber nicht auf unzumutbare Verzögerungen einlassen (je nach Schwere des Unfalls mehr als ein bis zwei Monate). Stattdessen können Sie Ihre Vollkaskoversicherung mit der Schadenregulierung beauftragen. Nachteilig dabei ist, dass Sie die Selbstbeteiligung zahlen müssen und im Beitrag höhergestuft werden. Diese Aufwendungen erhalten Sie aber von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurück, wenn sie die Regulierung schließlich vornimmt.

Sonstiges

Brille, Bekleidung, den Inhalt des Kofferraums und Ähnliches bekommen Sie bei Beschädigung ebenfalls ersetzt. Die Versicherung wird Ihnen diese Gegenstände jedoch nur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes vergüten. Dies ist - wie bei Ihrem Fahrzeug - der Betrag, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand zu erwerben.

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