Wenn Sie sich im Übergabevertrag als Gegenleistung ein Wohnrecht vorbehalten, sind nicht nur Sie berechtigt, die Wohnung zu benutzen, sondern daneben auch der Wohnungseigentümer. Als Berechtigter haben Sie in diesem Fall lediglich das Recht der Mitbenutzung.
Grundsätzlich darf der Berechtigte die Wohnung nicht vermieten, jedoch kann er eine Vereinbarung treffen, nach der er die Nutzung der Wohnung einem anderen überlassen darf.
Die Vereinbarung eines Wohnrechts im Übergabevertrag ist im Regelfall nur dann sinnvoll, wenn sowohl Sie als auch der Übernehmer unter einem Dach leben und das Wohnrecht nicht auf einzelne Räume beschränkt werden soll.