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Zuwendung unter Eheleuten

2.07.2019

Gegenseitige wirtschaftliche Absicherung der Ehegatten

Ehebedingte Zuwendungen sind solche vermögenswerten Leistungen, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der eheli­chen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. In Betracht kommen insbesondere die Über­tragung von Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück, Dienstleistungen oder Beiträge zur Alterssicherung.

Unbenannte Zuwendung statt Schenkung

Ehebedingte Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen Ehegatten keine Schenkung dar, können als solche also nicht widerrufen werden. Im Falle des Scheiterns der Ehe wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich angerechnet. Ist das nicht gewünscht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung unter den Ehegatten.

SchenkungssteuerSchenkungsteuer

Ehebedingte Zuwendungen unterliegen unter Umständen der Schenkungssteuer.
Schenkungsteuer­frei ist dagegen oftmals die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken ge­nutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Fami­lienwohnheim). In diesem Fall wird die Zuwendung nicht zu Lasten des Ehegattenfreibetrags angerechnet; dieser Freibe­trag steht dem Ehegatten weiterhin zur Verfügung.

 

Tipp!

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, das Familienwohnheim schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Ehegat­ten zu übertragen. Für den Fall, dass der beschenkte Ehegatte zuerst stirbt, kann ein Rückforderungs­an­spruch vereinbart werden. Selbst wenn der überlebende Ehegatte dann Erbe wird, muss er keine Erbschaftsteuer für die Rückübertra­gung des Familienwohn­heims entrichten.

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Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei