Gegenseitige wirtschaftliche Absicherung der Ehegatten
Ehebedingte Zuwendungen sind solche vermögenswerten Leistungen, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. In Betracht kommen insbesondere die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück, Dienstleistungen oder Beiträge zur Alterssicherung.
Unbenannte Zuwendung statt Schenkung
Ehebedingte Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen Ehegatten keine Schenkung dar, können als solche also nicht widerrufen werden. Im Falle des Scheiterns der Ehe wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich angerechnet. Ist das nicht gewünscht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung unter den Ehegatten.
Schenkungsteuer
Ehebedingte Zuwendungen unterliegen unter Umständen der Schenkungssteuer.
Schenkungsteuerfrei ist dagegen oftmals die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim). In diesem Fall wird die Zuwendung nicht zu Lasten des Ehegattenfreibetrags angerechnet; dieser Freibetrag steht dem Ehegatten weiterhin zur Verfügung.
Tipp!
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, das Familienwohnheim schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Ehegatten zu übertragen. Für den Fall, dass der beschenkte Ehegatte zuerst stirbt, kann ein Rückforderungsanspruch vereinbart werden. Selbst wenn der überlebende Ehegatte dann Erbe wird, muss er keine Erbschaftsteuer für die Rückübertragung des Familienwohnheims entrichten.