Aussteuer, Mitgift und andere Starthilfen von den Eltern
Unter die so genannte Ausstattung fallen die Vermögenswerte, die einem Kind vom Vater oder der Mutter zugewendet werden mit Rücksicht auf seine
- Heirat (z.B. Aussteuer, Mitgift)
- oder auf Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung.
Eine Ausstattung kann auch in Form einer Rentenzahlung, der Deckung von Verbindlichkeiten oder der Gewährung einer freien Wohnung bestehen.
Ein Rechtsanspruch des Kindes auf Ausstattung besteht nicht. Maßgebend bei der Zuwendung ist der Zweck zur Verwendung als Ausstattung. Unbeachtlich ist, unter welchem Motiv die Zuwendung erfolgt ist.
Unterhaltsanspruch gegen Ehegatte und Kinder
Eine Ausstattung stellt keine Schenkung dar. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers finden daher keine Anwendung.
Wenn allerdings die Ausstattung ein die Vermögensverhältnisse der Eltern entsprechendes Maß übersteigt, kann der nicht maßvolle Teil als Schenkung betrachtet werden. Für die Beurteilung sind die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Beweispflichtig ist derjenige, der das Übermaß behauptet, z.B. ein Pflichtteilsberechtigter.
Ausgleichspflicht unter den Nachkommen
Bei gesetzlicher Erbfolge ist unter Nachkommen (z.B. Kinder) eine Ausstattung bei der Auseinandersetzung des Nachlasses auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Auch dies ist bei der Schenkung anders geregelt.