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Ausstattung

Ausstattung für Kinder

2.07.2019

Aussteuer, Mitgift und andere Starthilfen von den Eltern

Unter die so genannte Ausstattung fallen die Vermögenswerte, die einem Kind vom Vater oder der Mut­ter zugewendet werden mit Rück­sicht auf seine

  • Heirat (z.B. Aussteuer, Mitgift)
  • oder auf Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Be­gründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung.

Eine Ausstattung kann auch in Form einer Rentenzahlung, der Deckung von Verbindlichkeiten oder der Gewährung einer freien Woh­nung bestehen.

Ein Rechtsanspruch des Kindes auf Ausstattung be­steht nicht. Maßgebend bei der Zuwendung ist der Zweck zur Verwendung als Aus­stat­tung. Un­beachtlich ist, unter welchem Motiv die Zuwendung erfolgt ist.

Unterhaltsanspruch gegen Ehegatte und Kinder

Eine Ausstattung stellt keine Schenkung dar. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rück­forderung wegen Verarmung des Schenkers finden daher keine Anwendung.

Wenn allerdings die Ausstattung ein die Vermö­gens­verhältnisse der Eltern entsprechendes Maß übersteigt, kann der nicht maßvolle Teil als Schenkung betrachtet werden. Für die Beurteilung sind die Ver­mögensver­hält­nisse des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung maßge­bend. Be­weis­pflichtig ist derjenige, der das Übermaß behauptet, z.B. ein Pflichtteils­be­rechtigter.

Ausgleichspflicht unter den Nachkommen

Bei gesetzlicher Erbfolge ist unter Nachkommen (z.B. Kinder) eine Ausstattung bei der Auseinander­setzung des Nachlasses auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Auch dies ist bei der  Schenkung  anders geregelt.

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Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei