Gerechte Vermögensverteilung unter den Kindern
Vergessen Sie bei der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten Ihre anderen Nachkommen nicht. Zuwendungen, vor Ihrem Tod müssen unter Umständen nach dem Erbfall ausgeglichen werden.
Oder sie können
zur Folge haben.
Ausgleichszahlungen im Übergabevertrag
In der Regel werden Sie Ihre Kinder gleichbehandeln wollen. Wenn Sie in diesem Fall ein Grundstück als den einzig werthaltigen Gegenstand des künftigen Nachlasses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen, können Sie das so beschenkte Kind der Verpflichtung unterwerfen, an seine Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zu leisten.
In diesem Fall liegt eine so genannte gemischte Schenkung vor. Eine solche ist gegeben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (z.B. eines Kaufvertrags) der Wert der Leistung des Zuwendenden der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil entspricht, die Vertragspartner dies wissen und sich einig sind, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird.
Beispiel:
Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro. Sie übertragen die Immobilie an Ihren Sohn Hans und verpflichten diesen, einen Ausgleichsbetrag von jeweils 100.000 Euro an seine beiden Geschwister zu zahlen.
Die auf der Grundlage des Übergabevertrags erfolgte Zuwendung an die Geschwister ist als Zuwendung der Eltern an ihre Kinder und nicht als solche des Übernehmers an seine Geschwister anzusehen. Unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten ist das im Regelfall günstiger.
Keine Regelung im Übergabevertrag
Ausgleichspflichtig nach dem Gesetz sind nur die Nachkommen (Kinder, Enkel) des Erblassers als gesetzliche Erben, wenn also der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat. Nur Zuwendungen zu Lebzeiten sind ausgleichspflichtig, nicht solche von Todes wegen. Nicht ausgleichspflichtig ist der überlebende Ehegatte. Nicht alle Zuwendungen sind ausgleichspflichtig. Der Ausgleichspflicht unterliegen nur
- Ausstattungen
- Zuschüsse zu den Einkünften, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Die Zuwendungen sind aber nur dann ausgleichspflichtig, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
- Ausbildungsaufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für die allgemeine Schulausbildung übersteigen und sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
- Sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat.
Im Rahmen einer Ausstattung sollten Sie zur Vermeidung von Zweifeln eine eindeutige Regelung über die Ausgleichspflicht treffen. Sie können auch eine Ausgleichspflicht zu einem niedrigeren Wert anordnen.
Tipp
Haben Sie es als Schenker bei der Zuwendung zu Lebzeiten versäumt, eine Ausgleichspflicht anzuordnen, so können Sie das nachholen, indem Sie Ihren zu Lebzeiten beschenkten Nachkommen im Testament mit einem Vermächtnis zugunsten der anderen Erben in Höhe des Ausgleichsanspruchs beschweren.