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Testament

Ausgleich unter den Nachkommen

2.07.2019

Gerechte Vermögensverteilung unter den Kindern

Vergessen Sie bei der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten Ihre anderen Nachkommen nicht. Zuwendungen, vor Ihrem Tod müssen unter Umständen nach dem Erb­fall ausgeglichen werden.

Oder sie können

 

zur Folge haben.

Ausgleichszahlungen im Übergabevertrag

In der Regel werden Sie Ihre Kinder gleichbehandeln wollen. Wenn Sie in diesem Fall ein Grundstück als den einzig werthaltigen Gegenstand des künftigen Nachlasses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen, können Sie das so beschenkte Kind der Verpflichtung unterwerfen, an seine Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zu leisten.

In diesem Fall liegt eine so genannte gemischte Schenkung vor. Eine solche ist gegeben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Rechtsge­schäfts (z.B. eines Kaufvertrags) der Wert der Leistung des Zuwendenden der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil entspricht, die Vertragspartner dies wissen und sich einig sind, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird.  

Beispiel:

Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit ei­nem Verkehrswert von 300.000 Euro. Sie übertragen die Immobilie an Ihren Sohn Hans und ver­pflichten diesen, einen Ausgleichsbetrag von jeweils 100.000 Euro an seine beiden Ge­schwister zu zahlen.

Die auf der Grundlage des Übergabevertrags erfolgte Zuwendung an die Geschwis­ter ist als Zuwendung der Eltern an ihre Kinder und nicht als solche des Übernehmers an seine Geschwister anzusehen. Unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten ist das im Regelfall günstiger.

 

Keine Regelung im Übergabevertrag

 

Ausgleichspflichtig nach dem Gesetz sind nur die Nachkommen (Kinder, Enkel) des Erblassers als gesetz­liche Erben, wenn also der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erb­vertrag) getroffen hat. Nur Zuwendungen zu Lebzei­ten sind ausgleichspflichtig, nicht sol­che von Todes wegen. Nicht ausgleichspflichtig ist der überlebende Ehegatte. Nicht alle Zuwendungen sind ausgleichspflichtig. Der Ausgleichspflicht unterliegen nur

 

  • Ausstattungen
  • Zuschüsse zu den Einkünften, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Die Zuwendungen sind aber nur dann ausgleichspflichtig, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
  • Ausbildungsaufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für die allgemeine Schul­­ausbildung übersteigen und sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
  • Sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat.

 

Im Rahmen einer Ausstattung sollten Sie zur Vermeidung von Zweifeln eine eindeutige Re­ge­lung über die Ausgleichspflicht treffen. Sie können auch eine Ausgleichspflicht zu einem niedrigeren Wert anordnen.

Tipp

Haben Sie es als Schenker bei der Zuwendung zu Lebzeiten versäumt, eine Ausgleichs­­pflicht anzuordnen, so können Sie das nachholen, indem Sie Ihren zu Leb­zei­ten be­schenk­ten Nachkommen im Testament mit einem Vermächtnis zugunsten der an­de­ren Erben in Höhe des Ausgleichsanspruchs beschweren.

 

Wichtige Vorschriften

§2316 Ausgleichungspflicht

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Kontakt

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