Wer pflegt das Grab? Und wer zahlt`s?
Wenn Sie Erbe geworden sind (und das Erbe auch angenommen haben) müssen Sie für die Beerdigungskosten des Verstorbenen aufkommen. Die Kosten für die Beerdigung werden vom Vermögen des Erblassers in Abzug gebracht. Die Beerdigung an sich ist aber mit der Anlage des Grabes abgeschlossen. Der Aufwand für die Pflege, Unterhaltung und Grabschmuck nach der Beisetzung gehört nicht mehr zur Beerdigung. Fragt sich nur, wer nach der Beerdigung für die Grabpflege zuständig ist und wer die Kosten dafür zu tragen hat.
Wer pflegt das Grab?
Wer sich um die Grabpflege kümmern muss, ist in der Friedhofssatzung geregelt: Verantwortlich für die Grabstätte ist ihr Eigentümer. Wird das Grab nicht ordentlich gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung einen Gärtner beauftragen und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen.
Zu Auseinandersetzungen kann es kommen, wenn mehrere Personen sich um den Grabschmuck kümmern möchten. So kann beispielsweise der Blumenkranz der Geliebten des Verstorbenen die Gemüter der Familie zum Kochen bringen. Im Vordergrund sollte eigentlich immer der Wille des Verstorbenen stehen, schließlich geht es ja um das Andenken an ihn. Der Wille ist nur – falls er nicht schriftlich hinterlassen wurde- schwer zu ermitteln. Grundsätzlich gilt allerdings: zunächst haben die Eheleute und Kinder und erst danach entferntere Verwandte des Verstorbenen ein Recht zur Grabgestaltung. Im Zweifel muss ein Gericht über den mutmaßlichen Willen entscheiden.
Wer trägt die Kosten?
Wenn Sie nun herausgefunden haben, wer sich um die Grabpflege kümmern darf oder muss, ist im nächsten Schritt interessant, wer die Kosten für die Pflege zu tragen hat.
Diese Frage ist sehr umstritten: Es geht dabei um die Abgrenzung, ob Grabpflegekosten zu den Beerdigungskosten zählen oder nicht. Die Kosten für die Beerdigung tragen grundsätzlich die Erben des Verstorbenen.
Bisher vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die Grabpflegekosten keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB sind (NJW 1973, 2103) und daher nicht von den Erben getragen werden müssen. Es handle sich nur um eine sittliche, nicht aber eine rechtliche Pflicht der Erben, die Grabpflege zu betreiben.
Mittlerweile bekommt der Bundesgerichtshof allerdings immer mehr Gegenwind von einigen Amts- und Landgerichten. So hat das LG Heidelberg in seinem Urteil vom 31.5.2011 (5 O 306/09) entschieden, dass die laufenden Grabpflegekosten als Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB zu sehen sind. Das Gericht verweist auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG, wonach der Erbe unter anderem für die übliche Grabpflege pauschal 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit abziehen darf. Wenn der Erbe aber, so die Argumentation, seine eigene Erbschaftsteuerschuld durch die Grabpflegekosten mindern könne, dann sei er auch verpflichtet, die Grabpflegekosten auch tatsächlich zu übernehmen.
Gut zu wissen
Es kann auch sein, dass Ihr Angehöriger noch zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abgeschlossen hat. Das heißt aber noch nicht, dass die Kosten bereits bezahlt sind. Der Erblasser kann sie auch seinen Erben auferlegen. In diesem Fall handelt es sich auf jeden Fall um Nachlassverbindlichkeiten, die auf die Erben übergehen.