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Digitaler Nachlass

Digitaler Nachlass

3.07.2019

Virtuelles Erbe

Ein naher Angehöriger ist verstorben. In den Erinnerungen seiner Freunde und Familienmitglieder bleibt er lebendig, leider bleiben seine Bilder und Daten auch im Internet erhalten. Fast jeder von uns hinterlässt mittlerweile persönliche Spuren im Internet. Sei es bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter, bei Ebay oder Paypal und eine Emailadresse hat der Verstorbene oftmals auch.

Erste Schritte als Hinterbliebener

Was ist nun als Erbe zu unternehmen? Wie können die Anbieter informiert und die Onlinekonten stillgelegt werden?

Generell gilt: Wenn Sie wissen, auf welchen Portalen im Internet der Verstorbene tätig war, ist es ratsam, dort zu versuchen einen Kontakt mittels Email oder Kontaktformular herzustellen. Schildern Sie die Situation und reichen Sie die Sterbeurkunde, eine Ausweiskopie des Verstorbenen und den Erbschein ein. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, wird Sie der Betreiber der Seite darauf hinweisen.

Digitaler Nachlass

Bei Facebook beispielsweise kann der Erbe nach Einreichung der Unterlagen zwischen zwei Optionen wählen: soll die Seite des Verstorbenen gelöscht werden oder "in Gedenken erhalten" werden. Wenn Sie sich für den Gedenkstatus entscheiden, setzt Facebook einen Hinweis auf die Seite, dass diese in Gedenken an den Verstorbenen erhalten bleibt. Erinnerungen, wie die zum Geburtstag, werden abgeschaltet. Bislang war es so, dass die Erben selbst keine Möglichkeit hatten das Konto des Verstorbenen einzusehen oder zu bearbeiten. Dies hat sich nun mit dem Grundsatzurteil zu folgendem Fall geändert:

Im dem Rechtsstreit hatte eine Mutter geklagt, sie wolle auf die Chatnachrichten der verstorbenen Tochter zugreifen, da die Mutter einen Suizid ihrer Tochter für möglich hielt und vermutete, dass ihre Tochter mittels Chatnachrichten über Facebook gemobbt wurde. Die Mutter hatte die Zugangsdaten der Tochter zu ihrem Facebook Konto, allerdings hatte Facebook, nach einem Hinweis eines Users das Konto bereits in den "Gedenkstatus" gesetzt. Das Landgericht gab der Mutter in erster Instanz recht. Es entschied, die Eltern seien Erbe der Verstorbenen geworden und damit auch berechtigt, auf die Nachrichten zuzugreifen. Es mache keinen Unterschied, ob es sich um Briefe oder digitale Nachrichten handle. Genau diesen Punkt sah das Kammergericht in der Berufung anders: hier greife das Fernmeldegeheimnis. Dieses schützt nicht nur die Rechte der Verstorbenen sondern auch die der Chatpartner, daher könne der Mutter nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Nachrichten zu lesen. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil der Mutter doch Recht gegeben. Der BGH entschied, dass die Mutter Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter haben darf, da die Chatnachrichten nicht anders behandelt werden könnten, als Tagebücher oder Briefe. In Zukunft ist nach dieser Entscheidung somit das digitale Erbe nicht anders zu behandeln als das gewöhnliche analoge Erbe.

 

Zugriff und doch kein Zugriff

In Deutschland besteht eine rechtliche Grauzone zwischen Erbrecht und Fernmeldegeheimnis. Bislang fehlt eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Klage gegen Facebook sollte nun die Kehrtwende eingeläutet haben. Was nun konkret im Einzelfall mit Daten aus Messanger Diensten passiert, lässt sich im Detail noch nicht absehen. Dennoch sollte jeder Internetnutzer damit rechnen, dass künftig auch sein digitaler Nachlass vererbt wird und damit die Erben ein Recht darauf haben, private Nachrichten aus Messanger Diensten nach dem Tod zu lesen.  

Tipp

Am besten wäre es, sich zu Lebzeiten Gedanken darüber zu machen, wer den eigenen digitalen Nachlass verwalten soll. Mehr zur Vererbung vom digitalen Nachlass finden Sie hier.

 

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