Der reiche Onkel von Übersee...
... ist leider gar nicht so leicht zu beerben, wie es auf den ersten Blick scheint.
Das deutsche Erbrecht ist nicht an unsere Grenzen gebunden. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen unser Erbrecht einen Auslandsbezug haben kann. Beispielsweise, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat, oder dort eine Ferienwohnung oder andere Geldanlagen hatte. Auch wenn ein ausländischer Mitbürger stirbt, der in Deutschland gelebt hat. In allen diesen Fällen, kommt die Anwendung ausländischen Erbrechts in Frage.
Ob nun deutsches oder ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Hierbei ist zu unterscheiden, ob das jeweilige Land die anzuwendende Rechtsordnung nach dem Staatsangehörigkeits- oder dem Wohnsitzprinzip bestimmt.
Tipp
Sind beim Erbfall nur Länder der EU betroffen, gilt die EU Erbrechtsverordnung. Dann können Sie die nachfolgenden Ausführungen getrost beiseite lassen. In diesem Fall wird für die Entscheidung, welches Recht Anwendung findet, das Wohnsitzprinzip angewandt. Mehr dazu finden Sie hier.
Staatsangehörigkeitsprinzip
Nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip gilt das Recht des Heimatsstaates des Erblassers. In Deutschland gilt dieses Prinzip, also ist deutsches Recht bei allen Erbfällen von deutschen Staatsangehörigen anzuwenden. Folgende weitere Länder wenden ebenfalls das Staatsangehörigkeitsprinzip an:
Schweden |
Griechenland |
Slowenien |
Italien |
Japan |
Spanien |
Kroatien |
Lichtenstein |
Ungarn |
Österreich |
Polen |
Serbien |
Portugal |
Rumänien |
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Beispiel: Ein Deutscher, der in Japan verstirbt, vererbt sein Vermögen nach deutschen Recht. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und Japan wendet ebenfalls das Staatsangehörigkeitsprinzip an.
Wohnsitzprinzip
Die andere Möglichkeit ist, das Recht durch den Wohnsitz des Erblassers zu bestimmen. Folgende Staaten wenden das Wohnsitzprinzip an:
Brasilien |
Bulgarien |
Dänemark |
Island |
Israel |
Norwegen |
Russische Föderation |
Schweiz |
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Ein brasilianischer Erblasser, der in Deutschland lebt, wird sein Vermögen daher nach deutschem Recht vererben.
Spaltung
An sich unterliegt der ausländische Nachlass eines Deutschen wegen des Staatsangehörigkeitsprinzips dem deutschen Erbrecht. Einige Länder beanspruchen aber im Hinblick auf die Immobilien, die in ihrem Staatsgebiet liegen, zwingend die Geltung des eigenen Erbrechts. Zu einer derartigen Spaltung des Nachlasses kann es in folgenden Staaten kommen:
Argentinien |
Australien |
Belgien |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Großbritannien |
Irland |
Kanada |
Litauen |
Luxemburg |
Monaco |
Neuseeland |
Südafrika |
Thailand |
Türkei |
USA |
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Und woher kommt der Erbschein?
Die deutschen Nachlassgerichte sind für die Ausstellung von Erbscheinen zuständig. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Nachlass nach deutschem Erbrecht aufgeteilt wird, sondern auch dann, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Verstirbt ein Deutscher im Ausland (ohne andere Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz) ist ausnahmsweise das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für die Abwicklung dieses Erbfalls und für die Ausstellung des Erbscheins zuständig.
Verstirbt ein ausländischer Mitbürger in Deutschland, der weder Wohnsitz noch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ist das deutsche Nachlassgericht nur für Vermögensgegenstände zuständig, die im Inland liegen.
Tipp
Sollte sich nur ein Vermögensteil (zum Beispiel, eine Immobilie) in Deutschland befinden, sollten Sie bei der Beantragung des Erbscheins darauf achten, dass der Erbschein nur auf die Immobilie beschränkt beantragt wird. Sie sind mit diesem Erbschein anschließend handlungsfähig. Ein Erbschein über den gesamten Nachlass würde Monate dauern und der Erbschein würde im Ausland keine Anerkennung finden.
Und was gilt für Ihr bestehendes Testament im Ausland?

Wenn der Erblasser seinen Lebensabend im Ausland verbracht hat, ist bei der Gültigkeit seines deutschen Testaments Vorsicht geboten: Ein nach deutschem Recht formwirksam erstelltes Testament, kann unter Umständen im Ausland unwirksam sein.
In einigen Staaten der USA (beispielsweise Florida) ist es für ein handschriftliches Testament erforderlich, dass es unter Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet wurde. Auch das deutsche Ehegattentestament, könnte in der neuen Wahlheimat des Erblassers unwirksam sein. Einige Länder, wie beispielsweise Frankreich, kennen diese spezielle Form des Testaments nicht.
Tipp
In manchen Ländern kann man wählen, nach welchem Recht der Nachlass aufgeteilt werden soll.