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Vererben an Minderjährige

Vererben an Kinder

2.07.2019

Versorgung der Kinder durch Testament

Ohne Testament erfolgt die Versorgung Ihrer Kinder kraft Gesetzes dahingehend, dass diese gesetzliche Erben sind.
Kraft Ihrer Testierfreiheit können Sie als Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und andere Anordnungen treffen.
Sie können in Ihrem Testament verschiedenste Verfügungen zugunsten Ihrer Kinder treffen. 

Testament: minderjährige Kinder als Erben

Ein minderjähriges Kind kann ohne Weiteres als Alleinerbe oder Miterbe eingesetzt werden. Allerdings bestehen gegenüber einem volljährigen Erben einige Besonderheiten. So wird der Minderjährige bei der Annahme der Erbschaft durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel von seinen Eltern, vertreten. Diese haben das Vermögen (wenn es den Wert von 15.000 Euro übersteigt), welches Ihr Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen und das Nachlassverzeichnis beim Familiengericht einzureichen.

Das vom Minderjährigen geerbte Vermögen wird von seinen Eltern bzw. vom sorgeberechtigten Elternteil verwaltet. In einigen Fällen bedürfen die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts, so unter anderem für diverse Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahmen und Bankgeschäfte. Liegt die Genehmigung nicht vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Tipp!

Als Erblasser, der einem minderjährigen Kind etwas vererbt, können Sie in Ihrem Testament anordnen, wie die Eltern des Kindes beziehungsweise ein Elternteil das vererbte Vermögen zu verwalten haben. Sie können aber auch bestimmen, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das vom Kind geerbte Vermögen erstrecken soll.

Einsetzung eines Testamentsvollsteckers

Sie können auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen des Kindes verwaltet, bis das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. In diesem Fall würden allerdings die Eltern die gesetzlichen Kontrollrechte über den Testamentsvollstrecker ausüben.

Pflegschaft

Als Erblasser haben Sie auch das Recht, in Ihrer Verfügung von Todes wegen den Eltern oder einem Elternteil das Recht, das dem Kind vererbte Vermögen zu verwalten, zu entziehen. In diesem Fall muss das Vormundschaftsgericht eine Pflegschaft anordnen, wobei Sie die Möglichkeit haben, ausdrücklich anzuordnen, welche Person als Pfleger zu bestellen ist.

Testament: erwachsene Kinder als Erben

Die Versorgung erwachsener Kinder wird im Regelfall davon abhängen, ob und inwieweit auch Zuwendungen an den Ehepartner erfolgen:

  • Wenn Ihr Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses (z.B. Mietein­nah­men, Zinserträge) leben kann, kann es sinnvoll sein, Ihren Ehegatten als Vorer­benund Ihre Kinder als Nacherbeneinzusetzen.
  • Wenn Ihr Ehegatte über ein großes Vermögen verfügt und imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten, sollten Sie aus erbschaftssteuerlicher Sicht Ihr Vermögen schon beim ersten Erbfall Ihren Kindern überlassen. Damit vermeiden Sie, dass zweimal Erbschaftssteuer fällig wird.
  • Wenn Sie ein großes Vermögen haben, ist es unter steuerlichen Ge­sichts­punkten unter Umständen sinnvoll, den Nachlass auf Ihren Ehegatten und Ihre Kinder zu verteilen. Damit können Sie die persönlichen Freibeträge optimal ausnutzen und der progressiven Staffelung der Steuersätze entgegen wirken. Unter Umständen können Sie es dann bei der gesetzlichen Erbfolge belassen.
  • Aufgrund Ihrer Testierfreiheit können Sie Ihre Kinder auch als Alleinerben einset­zen und Ihren Ehegatten enterben. Ihrem Ehegatten verbleibt dann der Pflichtteil und der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns beim Güterstand der Zugewinn­ge­mein­schaft.
  • Sie können eines Ihrer Kinder bevorzugen oder benachteiligen. Gegebenenfalls steht dem jeweiligen anderen Kind dann sein Pflichtteilzu.

Behinderte und pflegebedürftige Kinder

Mädchen im RollstuhlFür behinderte oder pflegebedürftige Kinder sollten Sie besondere Vorsor­ge treffen. Trotz Pflegeversicherung sind für Pflegeheim- und Pflegekosten von den Eltern häufig eigene Zuzahlungen zu erbringen. Schutzbedürftig sind vor al­lem behinderte Kinder, die nach dem Tod der Eltern versorgt werden müssen. Probleme ergeben sich in diesen Fäl­len dann, wenn die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit er­forderlichen Aufwendungen mangels eigener Einkünfte vom Sozialamt oder der Grund­si­cherung übernommen wer­den.

Tipp!

Kleinere Beträge in bar oder sonstige Geldwerte (die Höhe wird jeweils gesetzlich fest­ge­legt) dürfen dem Hilfesuchenden zur Verfügung stehen.

Vorsicht:

Alles übrige Vermögen des Kindes, also auch seine Erbschaft, wandert zur Finanzie­rung seiner Sozialhilfe an den Sozialhilfeträger. Und dieser kann, wenn das behinderte Kind Erbe wird, aus dem Nachlass auch für zurückliegende Sozialhilfeleistungen Er­satz verlangen. Dies kann dann innerhalb kürzester Zeit zum Verbrauch der gesamten Erb­schaft führen, so dass das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Ver­mögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens wieder auf So­zialhilfe an­gewiesen ist.
Natürlich können Eltern bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen und dabei ihr be­hindertes oder pflegebedürftiges Kind übergehen. Solche Zuwendungen können sich aber in Bezug auf das übergangene behinderte Kind als nachteilig erweisen: Wenn näm­lich ein Elternteil oder beide Elternteile innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwen­dung versterben, steht dem behinderten Kind der so genannte Pflichtteilsergänzungsan­spruch zu. Und dieser Anspruch wird dann gesetzlich auf den Sozialhilfe­träger übergeleitet.

"Behindertentestament"

Dem klassischen Behindertentestament liegt die Anordnung einer Vor- und Nacherb­folge zugrunde. Damit erreichen Sie, dass das Kind keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassanteil hat, das ererbte Vermögen also von ihm nicht verwertet werden und der Sozialhilfeträger auf diesen Vermögensanteil auch nicht zugreifen kann.

Tipp!

Wenn Sie ein Behindertentestament errichten wollen, sollten Sie unbedingt einen Notar oder einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. Die Gestaltung eines solchen Tes­taments ist sehr komplex. In jedem Fall müssen die persönlichen Lebensumstände und die indivi­duellen Wünsche der Beteiligten immer berücksichtigt werden. Ein vorformu­lier­tes Stan­dard-Behindertentestament genügt diesen Anforderungen im Regelfall nicht.

Nichteheliche und adoptierte Kinder

 

FamilieEinem nichtehelichen oder einem adoptierten Kind steht ein gesetzliches Erb- und Pflicht­teilsrecht zu. Wenn Sie vermeiden wollen, dass das nichteheliche bzw. adoptierte Kind mit Ihren leiblichen Kindern Mitglied einer Erbengemeinschaft wird, haben Sie die Möglichkeit, das nichteheliche bzw. adoptierte Kind aus dem Kreis der gesetzlichen Erben durch Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht auszuschließen. Sie können das Kind aber auch außerhalb des Nachlasses durch eine Verfügung unter Lebenden auf den Todes­fall (z.B. durch eine Lebensversicherung) versorgen und einen Erb- und Pflicht­teilsverzicht vereinbaren.

 

Tipp!

Erbrechtlich haben Sie die Möglichkeit, es bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen. In diesem Fall steht Ihrem nichtehelichen bzw. adoptierten Kind der gleiche Erbteil wie Ih­ren leiblichen Kindern zu. Natürlich können Sie das nichteheliche bzw. adoptierte Kind auch gegenüber Ihren leiblichen Kindern bevorzugen. In diesem Fall müssten Sie dann unter Umständen Pflichtteilsansprüche Ihrer leiblichen Kinder berücksichtigen.

Wenn Sie Ihr Vermögen nur an Ihre leiblichen Kinder vererben wollen, müssen Sie das nichteheliche bzw. adoptierte Kind enterben. Diesen steht dann allerdings der gesetz­liche Pflichtteil zu.  

Adoption eines Volljährigen

Senior mit Enkel im ParkBei der Adoption eines Volljährigen müssen Sie beachten, dass die erb­rechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten bestehen bleiben. Vermögen, das Sie Ihrem adoptierten Kind übertragen, kann also beim Tod des Adoptierten gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen auf des­sen Verwandte übergehen.
Diese Folgen können Sie vermeiden, wenn Sie das adop­tierte Kind nur zum Vorerben einsetzen und als Nacherben z.B. Ihre leib­lichen Kinder oder andere Verwandte bestimmen.

Sie können aber auch durch einen Erbver­trag das adoptierte Kind verpflichten, seine leiblichen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings würde diesen dann der Pflichtteil verbleiben.

Wichtige Vorschriften

§ 1640 BGB Vermögensverzeichnis

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Tags: Testament

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