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Testamentsvollsteckung

Testamensvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker wird normalerweise vom Erblasser ernannt und soll nach dessen Ableben die Umsetzung des seines letzten Willens sicherstellen. Eine der zentralen Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist die richtige Aufteilung des Erbes.

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Falls Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden, sind Sie verpflichtet eine Vermögensaufstellung zu erarbeiten. Ein Musterformular für ein Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers finden Sie in unserem Servicebereich.

Aufgaben

Abwicklungsvollstreckung

Im Regelfall haben Sie Ihren Testamentsvollstrecker zur "Abwicklungsvollstreckung" eingesetzt. Sie erstreckt sich im Wesentlichen darauf, den geordneten Übergang des Vermögens auf die Erben sicherzustellen. Seine Aufgabe ist insbesondere die

Auf welche Art Sie Ihren Testamentsvollstrecker auch beschäftigen: Aufgaben und Befugnisse geben allein Sie vor.

Das bedeutet, dass Sie sowohl ...

  • Grenzen verfügen können, in dem Sie dem Testamentsvollstrecker nur bestimmte Aufgaben zuweisen (z.B. die Verwaltung eines Mietshauses) oder bestimmte Geschäfte (z. B. den Verkauf von Grundstücken) untersagen als auch
  • eine Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse (z.B. Eingehen einer Verbindlichkeit gegenüber dem Nachlass) und eine Beschränkung (z.B. Verfügungen über Immobilien nur mit Zustimmung der Erben) anordnen können.

Formulierungsbeispiel: "Für mein vermietetes Haus in der Gleichstraße 50, 80993 München soll bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter Luisa mein Freund Johann Kaufmann als Testamentsvollstrecker die Verwaltung übernehmen."

Was der Testamentsvollstrecker muss

Eine lockere und leicht zu erledigende Nebenbeschäftigung legen Sie Ihrem Testamentsvollstrecker nicht auf, denn das Gesetz stellt an die rechtmäßige Erfüllung der Verwaltung strenge Anforderungen. Er ist daher verpflichtet

  • zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
  • sich um die Erhaltung der treuhänderisch anvertrauten Werte zu bemühen
  • Verluste zu verhindern
  • das Vermögen möglichst zu vermehren
  • die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Was der Testamentsvollstrecker darf

Verbindlichkeiten darf der Testamentsvollstrecker eingehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung Ihres Nachlasses erforderlich ist. Dafür kann er die Zustimmung Ihrer Erben einholen. Diese müssen sie erteilen, wenn die vorgeschlagene Maßnahme geboten ist. Ist sie es nach Auffassung der Erben nicht, ist Abwinken erlaubt. Bei brisanten und schwer abzuschätzenden Ausgaben wird der Testamentsvollstrecker Wert auf die Zustimmung der Erben legen. Dadurch kann er nämlich verhindern, später von Ihren Erben auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

Tipp!

Geschäfte mit sich selbst abschließen darf der Testamentsvollstrecker nur, wenn Sie ihm das im Testament ausdrücklich erlaubt haben. Sonst sind die Geschäfte unwirksam.

Auswahl

Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers können Sie nicht vorsichtig genug sein! Denn er kann ja durchaus Versuchungen erliegen, sich nicht ausschließlich zum Nutzen Ihres hinterlassenen Vermögens einzusetzen.

Setzen Sie für die verantwortungsvolle Aufgabe nur die Person ein,

  • der Sie bedingungslos vertrauen
  • die wirtschaftliche und rechtliche Erfahrungen mitbringt
  • die Zeit für dieses Amt hat.

Sie können den Testamentsvollstrecker nämlich nicht

  • richterlicher Aufsicht unterstellen oder 
  • durch das Nachlassgericht überwachen lassen.

Wer Testamentsvollstrecker sein kann

  • Ihr Steuerberater oder Anwalt
  • einen naher Freund oder Verwandter
  • ein Miterbe, wie zum Beispiel Ihr Ehegatten
  • ein Verein oder eine Vermögensberatungsgesellschaft.

Sie können natürlich auch mehrere Testamentsvollstrecker benennen.

Wer kein Testamentsvollstrecker sein darf

Als Testamentsvollstrecker können Sie nicht einsetzen

  • den Notar, der Ihr Testament beurkundet hat. Dessen Ernennung ist nach dem Beurkundungsgesetz nichtig.
  • Ihren Alleinerben oder alleinigen Vorerben.

Einen Testamentsvollstrecker können Sie in Ihrem Testament oder einem Erbvertrag berufen. Nennen Sie im Testament oder Erbvertrag unmissverständlich die Person oder Personen, die Sie mit der Testamentsvollstreckung betrauen.

Beispiel:

"Die Testamentsvollstreckung wird angeordnet. Bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter Luisa ist Johann Kaufmann, Gartenweg 2 in München als Testamentsvollstrecker meines Nachlasses eingesetzt."

Als Ehegatten können Sie in einem gemeinschaftlichen Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Ausdrücklich verfügen müssen Sie aber, ob die Testamentsvollstreckung gilt

  • bereits für den Tod des zuerst Versterbenden
  • erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten.

Beispiel:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Erben sollen dann unsere beiden Kinder Max und Moritz sein."

Befinden Sie auch nach zahllosen schlaflosen Nächten niemanden des Amtes für würdig, können Sie die Auswahl auch einem Dritten überlassen. Diese erfolgt dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Als Notlösung bietet sich an, dass Sie in Ihrem Testament das Nachlassgericht ersuchen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, Ihrem Wunsch nachzukommen, sondern hat einen Ermessensspielraum.

Haftung

Wann der Testamentsvollstrecker haftet

Ob absichtlich oder nur fahrlässig: Ihr Testamentsvollstrecker haftet mit seinem eigenen Vermögen gegenüber Ihren Erben, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt. Eine schützende Hand in Form einer Haftungsfreistellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wann der Testamentsvollstrecker nicht haftet

Schadenersatzansprüche kann der Testamentsvollstrecker mit Erfolg abwehren, wenn

  • Ihre Erben sich mit seinem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt haben
  • eine Haftungsfreistellung vereinbart war.

Verletzt der Testamentsvollstrecker jedoch vorsätzlich seine Pflichten, entfällt eine womöglich vereinbarte Haftungsfreistellung.

Mehrere Testamentsvollstrecker

Mit Ihrer Nachlassverwaltung können Sie auch mehrere Personen betrauen. Begehen diese einen schuldhaften Pflichtverstoß, haften die Testamentsvollstrecker als sogenannte Gesamtschuldner.

Für Ihre Erben hat das den Vorteil, dass sie Schadenersatz ganz oder teilweise von jedem beliebigen Testamentsvollstrecker fordern können.



Beenden

Sollten Sie als Erblasser die Dauer der Testamentsvollstreckung

  • befristet haben, endet diese an dem Zeitpunkt, den Sie verfügt haben.
  • an den Eintritt einer Bedingung geknüpft haben, endet die Vollstreckung mit Erfüllung der Bedingung.

Vorzeitige Beendigung durch ...

... Kündigung

Machen Sie sich als Erblasser immer wieder deutlich: Sie können den Testamentsvollstrecker nicht davon abhalten das Handtuch zu werfen. Nimmt er das Amt an, muss er sein Amt nicht bis zum Ende wahrnehmen. Er kann seine freiwillige Tätigkeit durch eine (formlose, also auch mündliche) Kündigung gegenüber dem Nachlassgericht vorzeitig beenden.

Die Folgen ...

Mit der Kündigung ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet. Damit ist er zur Herausgabe der Nachlassgegenstände und zur Rechenschaft verpflichtet.

Legt er sein Amt allerdings urplötzlich zu einem geschäftlich ungünstigen Zeitpunkt nieder, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Platzt nämlich zum Beispiel durch seinen unerwarteten Rückzug ein für die Verwaltung Ihres Nachlasses dringendes Geschäft, können Ihre Erben bei grundloser Kündigung Schadenersatz von ihm fordern.

Tipp

Können Sie Ihren Auserwählten überreden, auf sein Kündigungsrecht zu verzichten, ist die Kündigung des Amtes nur aus wichtigem Grund (z. B. gestörtes Vertrauensverhältnis) möglich.

... Entlassung

Die Vertrauenswürdigkeit Ihres Testamentsvollstreckers ist mindestens ebenso wichtig, wie seine wirtschaftliche Kompetenz. Ist er indessen untätig, unfähig oder verletzt er seine Pflichten in erheblichen Maße, werden dies Ihre Erben nicht akzeptieren und seine Entlassung betreiben.

Grobe Pflichtverletzung

Seine Pflichten verletzt Ihr Testamentsvollstrecker zum Beispiel erheblich und schuldhaft, wenn er

  • Ihren Verwaltungsanordnungen nicht folgt
  • einzelne Erben bevorzugt
  • eine überzogene Vergütung einbehält
  • das Nachlassverzeichnis nicht vorlegt
  • die Auskünfte über den Nachlass gar nicht oder nur unzureichend erteilt.

Unfähigkeit

Unfähig zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist Ihr Testamentsvollstrecker, wenn von einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses gar nicht mehr gesprochen werden kann. Dies wird angenommen bei völligem Untätigsein oder absolutem Unvermögen. Allein persönliche Spannungen zwischen Testamentsvollstrecker und Erben führen aber nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Entlassung aus wichtigem Grund.

Entmachtung

Die Entlassung Ihres Testamentsvollstreckers kann jeder Berechtigte beim Nachlassgericht beantragen, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Dies sind Ihre

  • Erben
  • Nacherben
  • Vermächtnisnehmer
  • Pflichtteilsberechtigten.

Der Testamentsvollstrecker ist vor seiner Entlassung zu hören. Das Amt endet mit der Zustellung der Entlassungsurkunde durch das Nachlassgericht die sofort rechtskräftig ist. Der Testamentsvollstrecker kann mit einer sofortigen Beschwerde die Entlassung anfechten.

Vergütung

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist als Nachlassverbindlichkeit von Ihren Erben zu entrichten. Deswegen wird es Ihre Erben besonders interessieren, in welcher Höhe die Erbschaft durch das Honorar des Testamentsvollstreckers belastet wird. Die Entschädigungshöhe haben Sie als Erblasser in der Hand. Sie können

  • eine Pauschalsumme als Vergütung festlegen (z. B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit 10.000 Euro").
  • eine bestimmte Quote des Nachlasses zu bestimmen (z. B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit 10 Prozent des Vermögens").
  • dem Testamentsvollstrecker einen konkreten Gegenstand aus dem Nachlass zuzusprechen (z.B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit das Landhaus").
  • bei einer Dauervollstreckung außerdem einen bestimmten Prozentsatz aus den erwirtschafteten Einkünften festzulegen (z. B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit jährlich 3 Prozent vom Rohertrages des Betriebes").
  • Sie können zwar im Testament eine unentgeltliche Testamentsvollstreckung bestimmen. Es steht Ihrem Auserwählten allerdings frei, diese Amtsübernahme dankend abzulehnen

Tipp!

Angemessen kann ein Prozentsatz zwischen 7,5 Prozent bei niedrigen und ein Prozent bei hohen Nachlässen sein. Abweichungen sind selbstverständlich mit Blick auf die Schwierigkeit der jeweiligen Verwaltung möglich, auch muss zwischen einer zeitlich begrenzten und einer Dauertestamentsvollstreckung unterschieden werden.

Gesetzliche Bestimmung

Vermeiden Sie Streit zwischen Ihren Erben und Ihrem Testamentsvollstrecker. Legen Sie deshalb testamentarisch dessen Bezahlung eindeutig fest. Im Streitfall gibt sich der Gesetzgeber wenig hilfreich. Er billigt dem Testamentsvollstrecker lediglich eine angemessene Vergütung zu, wenn Sie nichts anderes bestimmt haben.

Es gibt aber auch Vergütungsempfehlungen zum Beispiel des Deutschen Notarvereins. Nach diesen können Sie sich bei der Festlegung richten.

Fälligkeit der Vergütung

In der Regel hat Ihr Testamentsvollstrecker mit der Beendigung des Auftrages einen Anspruch auf seine Vergütung. Ein Vorschuss steht ihm nicht zu. Bei länger andauernder Verwaltung sollte dem Testamentsvollstrecker das Honorar in regelmäßigen zeitlichen Abständen gezahlt werden.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei