Wenden Sie sich wegen eines Nottestamentes an Ihren Bürgermeister, wenn Sie
- mit Ihrem Ableben rechnen, ohne vor einem Notar Ihr Testament errichten zu können oder
- sich an einem Ort aufhalten, der durch außerordentliche Umstände derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist
In Fällen wie diesen darf ausschließlich der Bürgermeister oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter für Sie tätig werden. Sonstige Kommunalbedienstete sind nicht befugt, an Stelle des Bürgermeisters an der Errichtung des Bürgermeistertestaments mitzuwirken. Außer dem Bürgermeister müssen noch zwei weitere Zeugen an der Beurkundung teilnehmen. Künftige und im Testament benannte Erben oder Testamentsvollstrecker sind als Beobachter allerdings ausgeschlossen.
Sie können Ihren letzten Willen vor dem Bürgermeister und den Zeugen
- mündlich erklären. Diese Erklärung ist in eine Niederschrift aufzunehmen.
- In Betracht kommt daneben die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung, dass sie den letzten Willen enthalte.
Die vom Bürgermeister angefertigte Niederschrift über die Testamentserrichtung wird von ihm in Ihrer und der Anwesenheit der Zeugen vorgelesen. Haben Sie die Niederschrift mit Ihrer Unterschrift genehmigt, unterschreiben sowohl der Bürgermeister als auch die beiden Zeugen. Sind Sie selbst nicht mehr zur Unterschrift fähig, wird Ihre Unterschrift durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.