Nur wenige können Sie ganz ausschließen
Erbberechtigte können Sie nur in wenigen Ausnahmefällen komplett enterben. Nur bei schweren schuldhaften Verfehlungen können Sie als Erblasser ihnen auch den Pflichtteil versagen.
Wann eine Entziehung des Pflichtteils zulässig ist
Wann der eigentlich Pflichtteilsberechtigte für Sie sozusagen "gestorben" ist, zählt der Gesetzgeber in § 2333 BGB abschließend auf.
Keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat danach, wer...
- Ihnen, Ihrem Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer Ihnen ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder vorsätzlichen schweren Vergehens gegen eine der eben genannten Personen schuldig macht,
- eine Ihnen gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe am Nachlass deshalb für Sie unzumutbar ist.
- Gleiches gilt, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Was die Entziehung des Pflichtteils bedeutet
Greifen die Entziehungsgründe, hat der Betroffene keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil und daher keinen Geldanspruch gegen Ihre Erben.
Erfreulicher Nebeneffekt: Für die Erben bleibt mehr vom Nachlass übrig.
Wie Sie die Entziehung erklären müssen
Möchten Sie Ihre nächsten Angehörigen nicht nur enterben, sondern ihnen auch den Pflichtteil entziehen, müssen Sie diese testamentarisch ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen. Dabei müssen Sie den Grund für die Entziehung des Pflichtteils, wenigstens den Kern des konkreten Sachverhalts, im Testament oder Erbvertrag angeben. Sie sollten also die von der Entziehung betroffene Person schriftlich bezeichnen die Entziehung unmissverständlich anordnen den Grund für die Entziehung angeben.
Formulierungsbeispiel

Meine Tochter Anna erhält auch nicht den Pflichtteil. Sie ist wegen vorsätzlicher räuberischer Erpressung mir gegenüber zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden. Ihre Beteiligung am Nachlass ist für mich unzumutbar.
Wann das Entziehungsrecht endet
Verzeihen Sie als Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seine Übergriffe, erlischt damit auch sofort das Entziehungsrecht. Die Verfügung, durch die Sie die Entziehung angeordnet haben, wird unwirksam. An eine besondere Form ist Ihre Milde nicht gebunden. Nun steht dem einstigen Übeltäter sein Pflichtteil wieder zu. Allerdings hat er Ihre Amnestie im Zweifel zu beweisen.
Pflichtteilsbeschränkung
Einen Pflichtteil können Sie nicht nur entziehen, sondern auch beschränken. Eine Pflichtteilsbeschränkung können Sie vornehmen, wenn ein Abkömmling von Ihnen (Kind, Enkel oder Urenkel)
- unter Verschwendungssucht im fortgeschrittenen Stadium leidet oder
- derart überschuldet ist, dass dadurch seine Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen, gefährdet sind.
Ein großzügiger Lebensstil alleine ist dafür allerdings nicht ausreichend; es muss schon ernsthaft zu befürchten sein, dass der Pflichtteil binnen kurzer Zeit verschleudert sein wird.
Wie die Beschränkung funktioniert
Den Pflichtteil eines Abkömmlings können Sie beschränken, indem Sie per Testament oder Erbvertrag anordnen, dass nicht er selbst, sondern erst nach seinem Tod seine eigenen Erben den ihm zustehenden Pflichtteil an Ihrem Erbe bekommen sollen (der Abkömmling erhält lediglich die Erträge aus dem Pflichtteil) und / oder ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Pflichtteils für den Abkömmling zeitlebens übernehmen soll. Der Abkömmling hat auch dann nur ein Anrecht auf Reinerträge wie etwa erwirtschaftete Zinsen. Für die Beschränkung gelten die gleichen Formalien wie für die Entziehung des Pflichtteils: Die Gründe dafür müssen bei der Niederschrift Ihres letzten Willens bereits vorliegen und müssen darin ausdrücklich erwähnt werden. Wer eine Pflichtteilsbeschränkung geltend macht, muss das Vorliegen dieser Gründe beweisen. Eine Pflichtteilsbeschränkung muss jedoch nicht endgültig sein: Kann der Abkömmling nachweisen, dass er sich zur Zeit des Erbfalles vom verschwenderischen Lebensstil befreit hat bzw. dass er nicht mehr überschuldet ist, ist die Anordnung der Beschränkung unwirksam.