Wie das erworbene Vermögen bewertet wird
Es ist Zeit für eine Bilanz. Ihre Steuerschuld wird aus einer Bewertung aller Vermögensgegenstände berechnet, die zu Ihrem Erbteil gehören und nicht steuerfrei sind. Abgezogen werden dann die Schulden des Erblassers, die Ihre Erbschaft und damit auch Ihre Steuerlast mindern. Das Vermögen wird in vielen Fällen nach dem so genannten gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Besondere Bewertungsvorschriften gelten insbesondere für das Immobilienvermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften.

Geld- und Bankguthaben
Hier ist die Sache einfach: Es zählt der Nennwert. Eine Million ist eine Million.
Wertpapiere
Bei der Bewertung orientieren sich die Finanzbehörden am Wert des Depots am Todestag des Erblassers. Lassen Sie sich wegen eines Erbauseinandersetzungsstreit dann zu viel Zeit, kann der Wert in den Keller sacken. Und bitter wird es, wenn die Steuer dann höher ist, als das was Sie eigentlich erben sollten.
Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
Fällige Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen werden mit der Auszahlungssumme bzw. dem Kapitalwert der Rente erfasst. Noch nicht fällige Ansprüche werden mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert angesetzt.

Kapitalforderungen
Für Kapitalforderungen und -schulden ist der Nennwert maßgebend, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
Verbindlichkeiten werden vom Vermögen abgezogen
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist die Bereicherung der Erben. Diese ergibt sich auch dem Unterschied zwischen dem angefallenen Vermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Nachlassverbindlichkeiten sind,
- die Erblasserschulden,
- die Erbfallschulden und
- sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Nicht abzugsfähige Verbindlichkeiten sind u.a. die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, die vom Erwerber selbst zu entrichtende Erbschaftssteuer und Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen.
Erblasserschulden
Vom Nachlassvermögen abzuziehen sind zunächst die Schulden des Erblassers. Dazu gehören beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten oder Steuerschulden des Erblassers oder Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten.
Tipp!
Zu den abzugsfähigen Schulden gehört auch der Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten, wenn dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.
Erbfallschulden
Erbfallschulden sind Schulden, die durch den Erbfall selbst verursacht wurden. In Betracht kommen insbesondere Verbindlichkeiten und Vermächtnisse, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteile und Erbersatzansprüche.
Tipp!
Die einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder kann beim Berliner Testament dazu führen, Erbschaftssteuer zu sparen. Die Kinder können dann ihren Pflichtteil in Höhe der Freibeträge steuerfrei erwerben, der überlebende Ehegatte kann die Pflichtteile bei seinem Erwerb steuermindernd abziehen.
Sonstige Nachlassverbindlichkeiten
Schließlich sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege und die unmittelbar durch die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten (z.B. Kosten der Eröffnung des Testaments, Gerichts- und Notarkosten) abzugsfähig. Für diese Kosten ist ein pauschaler Abzug von 10.300 Euro möglich.
Nicht abzugsfähige Kosten sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. In Betracht kommen z.B. die Kosten einer Dauertestamentsvollstreckung oder die Kosten für die Instandhaltung einer ererbten Immobile.