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Berliner Testament Steuern

Berliner Testament

3.07.2019

Erbschaftssteuer Besonderheit: Berliner Testament

Beim Berliner Testament wird das Vermögen des Erstverstorbenen zweimal der Erbschaftssteuer unterworfen. Bei Eheleuten mit größerem Vermö­gen ist das Ber­liner Testament unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten dann nicht sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte das Vermögen des Erstversterbenden für seinen eigenen Unterhalt nicht benötigt. 

Dann kann es sinnvoll sein, dass das Ver­mögen oder wesentliche Teile davon bereits beim ersten Erbfall an die Schluss­erben fallen.

Erbschaftssteuerlich kann das Berliner Testament auch deshalb nachteilig sein, weil die steuerlichen Freibeträge der Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils nicht ausgenutzt werden. Bei größerem Vermögen sollte deshalb daran gedacht werden, das Vermögen bereits beim ersten Erbfall auf mehrere Generationen zu verteilen und die Kinder bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils in irgendeiner Form am Nachlass zu beteiligen. Und auch bei geringerem Vermö­gen sollte in Betracht gezogen werden, Vermögensteile, deren der überlebende Ehegatte nicht bedarf, durch die Zuwendung von Vermächtnissen den Kindern zu übertragen.

Erbschaftssteuer umgehen

Die beste Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu sparen, ist die, die Erbschaft (gegen Abfindung) auszuschlagen. Mit der Ausschlagung gilt der Vermögensanfall an den Ausstehenden als nicht erfolgt. Die mit dem Erbfall entstandene Erbschaftssteuerpflicht entfällt. An die Stelle des Ausschlagenden tritt rückwirkend der durch das Testament Berufene oder gesetzliche Erbe.

Tipp!

Wenn der durch das Berliner Testament eingesetzte Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, können die Freibeträge mehrerer Personen (in diesem Fall der Kinder des Erblassers) ausgenutzt werden.

Sinnvoll kann eine Ausschlagung der Erbschaft auch sein, wenn mit der Ausschlagung bezweckt wird, dass die nachfolgende Generation zum Zuge kommt, die ihre zustehenden Steuerfreibeträge geltend macht.

Beispiel: A hat seine Tochter B als Alleinerbin eingesetzt und ihr bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen. Die B zustehenden Freibeträge sind damit bereits aufgebraucht. Wenn B die angefallene Erbschaft ausschlägt und ihre Kinder als Ersatzerben erben, können diese ihre Steuerfreibeträge geltend machen.

Pflichtteilsansprüche geltend machen

Auch einvernehmlich geltend gemachte Pflichtteilsansprüche können die erbschaftssteuerliche Belastung mindern. Das kann insbesondere beim Berliner Testament sinnvoll sein, wenn die zunächst enterbten Kinder einvernehmlich mit dem überlebenden Ehegatten ihre Pflichtteilsansprüche in Höhe des Freibetrags geltend machen.

Tipp!

Wollen Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, müssen Sie daran denken, dass Schenkungen des Erblassers vor seinem Versterben je nachdem wie lange diese zurückliegen in den Freibetrag mit eingerechnet werden können. 

In diesem Zusammenhang kann auch die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Die Erbschaftssteuerpflicht unterliegt dann nur der vom überlebenden Ehegatten geltend gemachte Pflichtteil, während der Gewinnausgleichsanspruch steuerfrei ist.

Tipp!

Erbschaftssteuerliche Fragen sind in der Regel recht kompliziert. Insbesondere wenn es darum geht, Steuern zu sparen, sollten Sie rechtzeitig einen Steuerberater oder einen fachkundigen Anwalt einschalten.

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