Pflichtteilsentzug oder "Da geht's um die Wurst"
Landgericht Mosbach – Teilurteil vom 31.01.2014 – 2 O 182/13
Der Fall:
In einem ziemlich kuriosen Rechtsstreit vor dem Landgericht Mosbach hatte ein Sohn seinen Pflichtteil eingeklagt, nachdem der Vater verstorben war. Die Eltern hatten Ihren Sohn in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament enterbt und entzogen ihm auch dem Pflichtteil. Sie begründeten den Pflichtteilsentzug damit, dass der Sohn wiederholt Wurst aus der elterlichen Fleischerei gestohlen hatte. Die Eltern fühlten sich von ihrem Sohn betrogen und finanziell geschädigt. Sie begründeten den Pflichtteilsentzug zudem mit dem Argument, der Sohn habe durch seine Tat das Familienverhältnis geschädigt.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Mosbach erklärte den Pflichtteilsentzug wegen des Wurstdelikts für unwirksam. Die zuständigen Richter erklärten der Witwe, dass eine Straftat nur dann zum Pflichtteilsentzug führen kann, wenn die Eltern in besonderem Maße durch die Tat gekränkt worden seien. Der Griff des Sohnes in die väterliche Wursttheke sei ein Bagatelldelikt und rechtfertige daher keinen Pflichtteilsentzug.
Zudem sei das Testament zu ungenau gewesen. Die Eltern hatten im Testament nämlich vergessen, die Straftaten näher zu beschreiben. Für die Richter war weder konkret ersichtlich, wann der Sohn Wurst mitgenommen hatte, noch war die Höhe des Schadens vermerkt. Ein Pflichtteilsentzug benötige immer Details zu den Vorwürfen.
Der Sohn erhielt trotz des Wurstdiebstahls, den er im Übrigen auch einräumte, seinen Pflichtteil.