Schwer verständliche Schriftzeichen
OLG Hamm – Beschluss vom 27.11.2015 – 10 W 153/15
Der Fall:
Den Streit um ein sehr unleserliches Erbe musste im Jahr 2015 das Oberlandesgericht Hamm klären. Die Verstorbene hinterließ eine Tochter und vier Enkel ihres bereits verstorbenen Sohnes. Die Enkel legten dem Oberlandesgericht Folgendes vor, aus dem sich ergeben sollte, dass ihr Vater nach dem Willen der Erblasserin alleiniger Erbe geworden war:
Es handelte sich um einen ausgeschnittenen Zettel und ein mehrfach gefaltetes Stück Butterbrotpapier. Auf beiden Papieren stand folgender handschriftlicher Text:
Tesemt
Haus
Das für J
1986 N
Die Enkel der Erblasserin trugen beim Nachlassgericht vor, dass die Verstorbene damit ihren letzten Willen zum Ausdruck hatte bringen wollen. Die Tochter der Erblasserin wehrte sich gegen diese Behauptung mit dem Argument, die Erblasserin sei der deutschen Sprache durchaus mächtig und zudem sehr rüstig gewesen.
Die Entscheidung:
Das Gericht lehnte den Antrag der Enkel ab.
Auch das Argument der Enkel, das Testament sei in Eile verfasst und dann in einer Schatulle versteckt worden, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Die Richter führten aus, sie hätten erhebliche Probleme, die vorgelegten Zettel als Testament zu werten und es sei unklar, ob die Erblasserin damit wirklich ihren letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte.
Nach Ansicht des Gerichts spreche die Tatsache, dass das Testament auf einem Butterbrotpapier verfasst worden sei, nicht für die Ernsthaftigkeit eines Testierwillens. Zudem wurden beide Zettel in einer Schatulle gefunden, in der viele weitere Schriftstücke und benutzte, leere Umschläge lagen. Auch dies spreche nicht dafür, dass die Verstorbene damit wirklich ihren letzten Willen regeln wollte.