Vertragliche Regelung ein Muss!
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich bereits zu Lebzeiten von Geld, Wertpapieren oder Immobilien zu trennen – man spricht dann von einer „vorweggenommenen Erbfolge“, die meist als Schenkung erfolgt.
„In der Praxis stehen dafür häufig steuerliche Motive im Vordergrund“, so die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Allerdings sollte man sich davon alleine nicht leiten lassen. Denn eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten bedeutet für den Erblasser, dass er eine Prognose über seine Zukunft wagen muss: Reicht das restliche Vermögen auch aus, wenn etwa eine schwere Krankheit lebenslange Unterstützung erfordert oder die Aktien an Wert verlieren?
Zwar gibt es ein gesetzliches Rückforderungsrecht (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch). Das heißt, der Beschenkte muss dazu beitragen, dass der Erblasser seinen Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten kann. Diese Rückforderung geht meist vom Sozialamt aus, wenn der Schenkende Sozialleistungen beantragt hat. Der gesetzliche Anspruch gilt jedoch nur die ersten zehn Jahre nach der Schenkung – und kann natürlich nur realisiert werden, wenn der Beschenkte noch über das Vermögen verfügt!
Daher ist es wichtig, die meist in Form einer Schenkung erfolgte Vermögensübertragung vertraglich mit einem Rückforderungsanspruch zu regeln. Zusätzlich können in einem Übergabevertrag Nutzungsvorbehalte geregelt werden. Bei dem Nutzungsvorbehalt gibt es, speziell mit Blick auf eine Immobilie, folgende Formen: der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht bzw. das Wohnrecht. Alle Varianten erlöschen mit dem Tod des Erblassers.