Rechtsfrage des Tages:
Sicherlich kennen Sie die in Deutschland geltende Gewaltenteilung. Das Richterrecht wird dort nicht benannt. Was verbirgt sich dahinter?
Antwort:
Die Gewaltenteilung verteilt die Staatsgewalt auf verschiedene Organe und ist damit ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Demokratie. Die Legislative ist zuständig für die Gesetzgebung, die Exekutive ist die ausführende Gewalt und die Judikative die Rechtsprechung. Das Richterecht gehört nicht zu diesen Säulen. Vielmehr handelt es sich um ein faktisches Recht. Es entsteht durch die Rechtsprechung.
Durch Auslegung des gesetzgeberischen Willens können Gerichte unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln konkretisieren. Auch Gesetzeslücken können geschlossen werden. Wichtig ist, dass das Richterrecht nicht an die Stelle des Gesetzgebers tritt. So dürfen Gesetze auch nicht durch Richterrecht korrigiert oder geändert werden. Dies würde gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen.
Insbesondere im Arbeitsrecht ist das Richterrecht häufiger anzutreffen. Ein Bespiel ist die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden des Arbeitgebers. Die nach Vorsatz und unterschiedlichen Fahrlässigkeitsstufen gestaffelte Haftung ist eine Entwicklung des Bundesarbeitsgerichts. Das Richterecht hat zwar keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Gerichte. Dennoch ist es üblich, dass sich die Instanzgerichte im Sinne der Rechtssicherheit an den Urteilen der obersten Gerichte orientieren.