Rechtsfrage des Tages:
Das Oktoberfest bietet eine gute Gelegenheit, Kunden, Geschäftspartner oder auch verdiente Mitarbeiter mit einem Gutschein zu erfreuen. Wie können Sie die Kosten dafür als Betrieb steuerlich geltend machen?
Antwort:
Ob Sie den guten Kontakt zu Geschäftspartner pflegen, Kunden binden oder fleißige Mitarbeiter belohnen wollen - mit einem Wiesngutschein treffen Sie sicherlich vieler Leute Geschmack. Charmanter Vorteil: Beachten Sie einige Regeln, können Sie bis zu 70 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Die Umsatzsteuer können Sie sogar zu 100 Prozent geltend machen.
Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um eine Bewirtung und nicht um ein Geschenk handelt. Sind weder Sie noch Ihre Mitarbeiter beim Besuch des Oktoberfestes dabei, können Bewirtungskosten nicht geltend gemacht werden. Die Ausgabe für den Verzehrgutschein müssen Sie dann als Geschenk verbuchen. Die Nettokosten dürfen dabei 35 Euro nicht überschreiten. Sonst können Sie das Geschenk weder als Betriebsausgabe abziehen noch in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen.
Gehen Sie hingegen mit Ihren Geschäftspartnern oder Kunden gemeinsam auf die Wiesn, gilt der Gutschein als Bewirtung. Wichtig ist, dass Sie den Besuch gesetzeskonform dokumentieren. Sie müssen eine maschinell erstellte Rechnung vorweisen können, auf der der Ort der Bewirtung vermerkt ist. Zudem müssen Sie den Tag des Besuchs, Namen und Anschrift der Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung angeben. Wollen Sie Ihre Betriebsfeier auf das Oktoberfest verlegen, müssen Sie alle Mitarbeiter der Firma oder zumindest einer abgrenzbaren Organisationseinheit einladen. Fehlt der Feier der betriebliche Charakter, können Sie die Kosten nicht absetzen.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz für Selbständige: D.A.S. Rechtsschutz für Selbständige und Unternehmer, D.A.S. Rechtsschutz für Heilberufe,
D.A.S. Rechtsschutz für Landwirte .