Rechtsfrage des Tages:
Erstrahlt der Herbst noch einmal golden, zieht es viele Spaziergänger in den Wald. Allerdings war es in vielen Teilen Deutschlands in letzter Zeit sehr stürmisch. Da kann es beim Bummeln im Wald auch mal zu einem Unfall durch herabfallende Äste kommen. Haftet der Waldbesitzer für den Zustand der Bäume und seiner Spazierwege?
Antwort:
Einem Waldspaziergang wird eine geradezu therapeutische Wirkung nachgesagt. Als Naherholungsgebiete ermöglichen uns unsere Wälder kleine Fluchten aus dem Alltag. Sie haben nach dem Bundeswaldgesetz und den Landeswaldgesetzen sogar ausdrücklich das Recht, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten.
Allerdings ergibt sich aus diesem Recht nicht im Umkehrschluss automatisch eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers. Sie betreten den Wald auf eigene Gefahr. Mit waldtypischen Gefahren wie Wildtieren oder Windbruch und -wurf müssen Sie rechnen. So muss der Waldbesitzer weder Warnschilder vor Wildschweinen aufstellen noch Baumkontrollen durchführen.
Eine Verkehrssicherungspflicht kann ihn aber für atypische Gefahren treffen. Dies sind beispielsweise Gefahren, die nicht auf die Natur zurückzuführen sind. Stellt der Besitzer Zäune auf, platziert eine Parkbank oder richtet einen Trimm-Dich-Pfad ein, muss er diese sichern, wenn nötig kennzeichnen und kontrollieren.
In der Praxis ist eine klare Grenzziehung kaum möglich. Würden Sie eine Wasserrinne als Stolperfalle zu den waldtypischen Gefahren zählen oder eher nicht? Die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht ist im Allgemeinen erheblich vom Einzelfall abhängig. Für Sie als Waldbesucher bedeutet dies, umsichtig und mit offenen Augen durchs Gehölz und über Waldpfade zu spazieren.
Bei oder nach starken Wind oder gar Sturm sollten Sie den Wald meiden. Nutzen sie ansonsten die Wanderwege. Wer quer durchs Unterholz bricht, braucht sich über einen Sturz über eine Baumwurzel nicht zu wundern. Und machen Sie sich mit Verhaltensregeln vertraut, sollte Ihnen tatsächlich mal ein Reh oder Wildschwein gegenüberstehen.