Rechtsfrage des Tages
Einen neuen Job starten Sie meist mit einer Probezeit. Jetzt heißt es, alles zu geben und sich zu beweisen. Aber niemand ist pausenlos leistungsfähig. Dürfen Sie in der Probezeit Urlaub nehmen?
Antwort:
Es gehört zu einem klassischen Rechtsirrtum, dass in der Probezeit eine Urlaubssperre gilt. Für Verwirrung sorgt dabei möglicherweise § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort heißt es, dass Arbeitnehmer nach sechs Monaten Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub haben. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass Sie während der Probezeit keinen Anspruch haben oder keinen Urlaub nehmen dürfen.
Sie erwerben nämlich mit jedem vollen Monat der Betriebszugehörigkeit auch schon in der Probezeit eine anteiligen Urlaubsanspruch. Für jeden Monat während der ersten sechs Monate Ihrer Beschäftigung bedeutet dies ein Zwölftes Ihres Jahresurlaubs. Ob Sie den Urlaub aber tatsächlich bekommen, steht auf einem anderen Blatt. Auch wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaubstage während der Probezeit haben, gelten die üblichen Bedingungen.
Der Arbeitgeber muss zwar bei der Urlaubsplanung die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Sprechen aber dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche der Kollegen dagegen, kann er den Urlaub verweigern. Die Probezeit allein reicht dabei allerdings als betrieblicher Grund nicht aus. Übrigens haben Sie auch bei einer Kündigung während der Probezeit Anspruch auf den bisher erwirtschafteten Urlaub. Können Sie diesen nicht nehmen, können Sie eine Abgeltung in Geld verlangen.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz, falls es im privaten Bereich, also zum Beispiel auf Reisen, im Arbeitsleben oder beim Kauf vor Ort oder im Internet, zu Problemen kommt: D.A.S. Rechtsschutz für Familien, D.A.S. Rechtsschutz für Singles, D.A.S. Rechtsschutz für Senioren.