Rechtsfrage des Tages:
Engagieren sich Ihre Mitarbeiter in einem Ehrenamt, ist das löblich. Als Arbeitgeber sollten Sie diese Aktivitäten auch unterstützen. Aber müssen Sie Ihre Mitarbeiter während einer Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten bezahlen?
Antwort:
Nicht immer kann ein Mitarbeiter sein Ehrenamt in seiner Freizeit ausüben. Liegt die Tätigkeit im öffentlichen Interesse, müssen Sie Ihre Arbeitnehmer freistellen. Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn Ihr Mitarbeiter z.B. bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk (THW) oder auch als Gemeinderatsmitglied tätig ist. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem privaten Verein müssen Sie hingegen keine Freistellung genehmigen.
Ob Sie Ihren Arbeitnehmer während der Freistellung den Lohn weiterzahlen müssen, regeln meist Landesgesetzes. Die Landesregelungen sind dabei häufig sehr ähnlich. Bei einer Freistellung beispielsweise für das THW müssen Sie den Lohn weiterzahlen, können sich diesen aber von der jeweiligen THW-Geschäftsstelle ersetzen lassen. Auch für Einsätze und Fortbildungen für die Freiwillige Feuerwehr haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.
Verletzt sich ein Feuerwehrmann beim freiwilligen Dienst, können Sie sich auch die Lohnfortzahlung von der öffentlichen Hand erstatten lassen. Hierbei kommt es wieder auf die Landesgesetze an. Anders liegt der Fall bei einer Tätigkeit im Gemeindesrat. Da Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung von öffentlicher Seite erhalten, haben sie nur Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung. Je nach Tätigkeit können die Regelungen also recht unterschiedlich ausfallen.