Rechtsfrage des Tages:
Auch Ärzte müssen immer wieder ihren Honorarforderungen nachlaufen. Wollen sie ihre Ansprüche gerichtliche geltend machen, müssen sie einiges beachten. Was gilt es genau, bei einer Honorarklage zu beachten?
Antwort:
Ist ein Patient privatversichert, bekommt er die Arztrechnung persönlich zugesandt. Diese kann er bei seiner Versicherung einreichen und um Erstattung bitten. Zahlungspflichtig gegenüber dem Arzt bleibt aber der Patient selbst. Immer häufiger beklagen Ärzte, dass ihre Rechnungen nicht oder nicht vollständig gezahlt werden. Natürlich können auch Mediziner ihre Forderungen gerichtlich geltend machen.
Ob es einer vorherigen Mahnung bedarf, kommt auf die Formulierung in der Rechnung an. Wurde der Patient aber bereits wirksam in Verzug gesetzt, steht dem Weg zum Gericht nichts mehr entgegen. Im Verfahren bestellt das Gericht in der Regel einen Sachverständigen, der die Rechnung anhand der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf ihre Richtigkeit überprüft. Dafür muss der Arzt Name, Anschrift, Datum der Behandlung und die Diagnose offenlegen. Allerdings darf er nur die Daten weitergeben, die für die Überprüfung der Rechnung unbedingt notwendig sind.
Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht liegt dabei nicht vor, sofern es kein milderes Mittel gibt. Sinnvoll ist es, den Patienten zu mahnen und auf die Folgen einer Nichtzahlung hinzuweisen. Bleibt er weiter zahlungsunwillig weiß er bereits, dass seine Daten und Informationen über die Behandlung zur Rechtsdurchsetzung an einen Rechtsanwalt und gegebenenfalls ein Gericht und Sachverständige weitergegeben werden.