Rechtsfrage des Tages:
Als Arzt unterliegen Sie einer umfangreichen Schweigepflicht. Ein Verstoß kann erhebliche Folgen nach sich ziehen. Besteht die Schweigepflicht aber auch gegenüber den Eltern, wenn Sie Kinder oder Jugendliche behandeln?
Antwort:
Neben der Diagnose, Behandlung und dem Verlauf von Erkrankungen erfahren Sie als Arzt auch viele andere persönliche Dinge Ihrer Patienten. Zum Schutz dieser teils hochsensiblen Informationen unterliegen Sie der ärztlichen Schweigepflicht. Behandeln Sie Kinder und Jugendliche, ist die Beurteilung teils etwas anders.
Bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahres dürfen und müssen Sie in der Regel die Eltern in die Behandlung mit einbeziehen. Bis zu diesem Alter gelten Kinder als noch nicht reif genug, selbst über die Tragweite einer Behandlung zu entscheiden. Hier überwiegt dann das Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern. Bei älteren Kindern und Jugendlichen kommt es auf den Einzelfall an.
Hier haben Sie als Arzt die schwierige Entscheidung zu treffen, ob die notwendige Reife für eine Entscheidung beim Jugendlichen bereits vorliegt. Gehen Sie davon aus, müssen Sie auch gegenüber den Eltern die Schweigepflicht wahren. Bringt der Jugendliche seine Eltern freiwillige zur Untersuchung und Behandlung mit, kann er Sie natürlich gegenüber seinen Eltern von der Schweigepflicht entbinden. Die Altersgrenze ist nicht als starr anzusehen, hat sich aber in der Praxis auch als Grenze für die Einwilligung in Behandlungen etabliert.