Rechtsfrage des Tages:
Wer viel arbeitet, möchte sich zwischendurch auch mal einen Kaffee gönnen. Oder in der Mikrowelle sein Mittagessen warm machen. Müssen Sie als Arbeitgeber eine Teeküche vorhalten?
Antwort:
Gerade bei kleineren Betrieben ist der Platz meist begrenzt. Wenn neben Büros, Werkstätten und Besprechungsräumen auch noch Pausenräume vorgehalten werden müssen, kann es schon eng werden. Ob Sie für Ihren Betrieb überhaupt eine Teeküche oder einen Pausenbereich bereitstellen müssen, können Sie der Arbeitsstättenverordnung entnehmen.
Vorgeschrieben sind Pausenräume in Betrieben, in denen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Erforderlich sind sie auch, wenn der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter dies erfordern. Umgekehrt darf auch bei vielen Mitarbeitern auf Pausenbereiche verzichtet werden. Nämlich dann, wenn Büroräume oder ähnliche Bereiche eine gleichwertige Erholung ermöglichen. Beschäftigen Sie schwangere Mitarbeiterinnen oder stillende Mütter, müssen Sie diesen eine Rückzugsmöglichkeit bieten.
Sind Ihre Mitarbeiter in Bereitschaftszeit beschäftigt oder ist die Arbeit durch Unterbrechungen gekennzeichnet, müssen Sie ebenfalls Erholungsbereiche schaffen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) präzisieren die Anforderungen der ARbeitsstättenverordnung. Dort erfahren Sie, ob Sie vielleicht trotz geringerer Mitarbeiterzahl Pausenräume aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen bereithalten müssen.