Rechtsfrage des Tages:
Stellen Sie sich vor, Sie entdecken in einer Zeitung ein Bild von Ihrem Haus. Wären Sie stolz oder empört? Auf jeden Fall stellt sich die Frage, ob das einfach so zulässig ist.
Antwort:
Wird ein Straßenfest oder ein Verkehrsunfall für die Tageszeitung fotografiert, finden Sie auf dem Bild meist unweigerlich zumindest Teile von Wohngebäuden. Oder Ihr Haus taucht neben einem zum Verkauf stehenden Haus in einer Immobilienanzeige auf. Auch wenn es Sie stört, in der Regel werden Sie dagegen nichts unternehmen können. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ist sowohl das Fotografieren als auch die kommerzielle Nutzung von Fassadenfotografien unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Urteil vom 09.03.1989, Aktenzeichen I ZR 54/87).
Entscheidend ist, ob das Bild oder dessen Veröffentlichung in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers eingreift. Bei Fassadenfotografien kommt es dabei auf den Blickwinkel an und von wo das Bild geknipst wurde. Rechtlich zulässig dürfen Fotografen nämlich Ihr Gebäude von außen aus einem normalen Blickwinkel, also z.B. ohne Stativ ablichten. Außerdem muss das Bild vom öffentlichen Straßenraum aus aufgenommen worden sein.
Im Umkehrschluss darf der Fotograf das Grundstück nicht betreten, um sein Foto zu schießen. Auch die Verwendung einer Drohne wäre rechtlich nicht zulässig. Unterlassungsansprüche hätten Sie zudem, wenn die Bilder in Ihren schutzwürdigen privaten Bereich eindringen. Zu denken wäre beispielsweise an eine Großaufnahme Ihres Wohnzimmers durch die geöffnete Terrassentür. Und sind Sie als Person auf dem Foto klar erkennbar - vielleicht sogar beim Sonnenbaden im Bikini - können Sie sich wegen Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wehren.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz, falls es im privaten Bereich oder rund um die Immobilie zu Problemen kommt: D.A.S. Rechtsschutz für Familien, D.A.S. Rechtsschutz für Singles, D.A.S. Rechtsschutz für Senioren, D.A.S. Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer.