Rechtsfrage des Tages:
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verlangt kleinen und großen Unternehmen einiges ab. Ein wichtiges Thema ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Aber braucht jedes Unternehmen einen?
Antwort:
Rein praktisch ist zunächst fast jedes Unternehmen betroffen. Einen Datenschutzbeauftragten muss nämlich jeder Betrieb bestellen, der personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Speichern Sie beispielsweise Namen, Adressen und die Bankverbindung Ihrer Kunden, fällt Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich. Eine Einschränkung sieht die Verordnung jedoch vor. Ein Datenschutzbeauftragter ist nur verpflichtend, wenn im Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter regelmäßig personenbezogene Daten bearbeiten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Mitarbeiter in Teilzeit arbeiten oder wie oft sie pro Woche mit dieser Tätigkeit beschäftigt sind. Schon das Speichern einer E-Mail-Adresse reicht aus. Zudem gibt es eine Ausnahme von der Ausnahme. In zwei Fällen müssen Sie auch dann einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn weniger als zehn Mitarbeiter die relevante Tätigkeit ausführen. Verarbeiten Sie Daten, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist, kommen Sie um einen Datenschutzbeauftragten nicht herum. Ein Beispiel ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Oder Sie Verarbeiten personenbezogene Daten für Markt- und Meinungsforschung oder übermitteln diese an Dritte beispielsweise als Adresshandel. Dann müssen Sie sich der Aufgabe stellen.