Rechtsfrage des Tages:
Sie gurren und glucksen und ihr Kot verunreinigt Balkone und Terrassen. Tauben können die Wohnqualität schon erheblich einschränken. Aber dürfen Sie wegen einer Taubenplage die Miete mindern?
Antwort:
Auch wenn Ihr Vermieter die Tauben nicht persönlich eingeladen hat, so ist er doch für die Belästigung seiner Mieter verantwortlich. Er muss alles mögliche und erlaubte unternehmen, um der Taubenschar Herr zu werden. Wie immer bei Mietmängeln müssen Sie Ihren Vermieter über die Belästigung informieren. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist, bis wann er zumutbare Schritte in die Wege geleitet haben muss.
Unternimmt Ihr Vermieter nichts, können Sie die Miete mindern. Aus der Rechtsprechung ergibt sich eine Spanne zwischen fünf und 30 % Mietminderung. Aber Achtung! Wie meist bei Wohnungsmängeln kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Maßgeblich für die Höhe der Minderung ist dabei der Grad der Beeinträchtigung. In die Beurteilung fließen die Lärmbelästigung ebenso wie die Verschmutzung, die Geruchsbelästigung und die Gesundheitsgefährdung ein.
Übrigens ist es in der Regel verboten, Tauben auf dem Balkon zu füttern. Dies darf der Vermieter untersagen und eine Abmahnung aussprechen. Hält der Mieter sich nicht an das Verbot, droht ihm sogar eine Kündigung des Mietvertrages. Stellen Sie hingegen im Winter für die heimischen Singvögel ein Häuschen auf, kann dagegen nichts eingewandt werden.