Rechtsfrage des Tages:
Mieten Sie eine Praxis oder ein Büro an, möchten Sie sicherlich nicht Tür an Tür mit der Konkurrenz residieren. Muss eine Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag für Gewerberäume schriftlich aufgenommen werden?
Antwort:
Vermieter von des Gewerbeobjekten schulden ihren Mietern die Überlassung in einem zur vertragsgemäßen Nutzung geeigneten Zustand. Daraus leitet die Rechtsprechung auch einen Anspruch auf Konkurrenzschutz ab. Das heißt, dass die noch freie Immobilie nebenan nicht an einen Mieter mit dem gleichen Gewerbe vermietet werden darf. Tatsächlich ist es daher nicht zwingend erforderlich, eine entsprechende Klausel im Mietvertrag aufzunehmen. Der Konkurrenzschutz gilt auch ohne explizite Vereinbarung als vertragsimmanent.
Sinnvoll ist es, den Geschäftszweck möglichst genau im Vertrag zu definieren. So ist schriftlich dokumentiert, welche Ausrichtung Ihr Unternehmen hat. Auch ohne explizite Konkurrenzschutzklausel kommt ein Verstoß gegen die vertragliche Pflicht in Betracht, wenn die räumliche Nähe des Konkurrenzbetriebes Auswirkungen auf den Betrieb des Mieters haben kann. Die Beurteilung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Beschreibung des Geschäftszwecks bei der Auslegung hilfreich. Beispielsweise in Einkaufzentren wird der immanente Konkurrenzschutz von den Gerichten eher zurückhaltend ausgelegt.
Allerdings können Sie einen Konkurrenzschutz im Mietvertrag konkretisieren, erweitern oder auch ausschließen. Verstößt Ihr Vermieter gegen den Konkurrenzschutz, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen und beispielsweise die Kündigung des Mietvertrages des neuen Mieters verlangen. Zwar können Gewährleistungsansprüche aufgrund eines solchen Rechtsmangels auch eingeschränkt werden. Ein kompletter Ausschluss ist hingegen nicht zulässig.