Rechtsfrage des Tages:
Parkplätze sind insbesondere in Städten Mangelware. Daher kommt es immer wieder zu erbitterten Streitereien um einen freien Parkplatz. Gibt es Regeln, wer Anspruch auf die begehrte Stellfläche hat?
Antwort:
Sicherlich kennen Sie die Situation. Endlich entdecken Sie einen freien Parkplatz. Aber während Sie sich noch auf den Verkehr konzentrieren, huscht ein anderer Fahrer auf die Stellfläche. Da stellt sich die Frage, wer Vorrang auf den Parkplatz hat. Geregelt ist dies in § 12 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO). Einparken darf derjenige, der als erstes die Parklücke unmittelbar erreicht. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug zunächst am Parkplatz vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder rangiert. Kommen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig an, gilt nach Ansicht der Rechtsprechung der Vorrang für denjenigen, der die bessere Position zum Einfahren hat.
Parkt jemand vor Ihnen aus und Sie warten auf das Freiwerden des Parkplatzes, haben Sie ebenfalls Vorrang. Doch was nützen Ihnen diese Regelungen? Einen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz würden Sie sicherlich nicht einklagen wollen. Allerdings kann eine Verletzung des Vorrechts auf einen Parkplatz mit einem Bußgeld geahndet werden.
Trotz allem Ärger über den stibitzen Parkplatz, sollten Sie auf keinen Fall zur Selbstjustiz greifen. Parken Sie das andere Fahrzeug vorsätzlich ein, droht Ihnen ein Strafverfahren wegen Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB). Nach dem Motto: "Der Klügere gibt nach." sollten Sie lieber auf den Parkplatz verzichten.