Rechtsfrage des Tages:
Mit Hilfe der modernen Technik ist es heutzutage in vielen Branchen möglich, nahezu überall zu arbeiten. Trotzdem kann eine Geschäftsadresse wichtig sein. Was müssen Sie bei einem virtuellen Büro beachten?
Antwort:
Möchten Sie die Kosten für Büroräume sparen, bieten mittlerweile viele Unternehmen virtuelle Büros an. Sie können die Geschäftsadresse verwenden und je nach Vertrag beispielsweise einen Telefonservice oder Besprechungszimmer nutzen. Trotz der vielfältigen Möglichkeiten des virtuellen Arbeitens ist eine Geschäftsadresse rechtlich häufig unerlässlich.
Für die Gewerbeanmeldung, einen Eintrag ins Handelsregister oder die Steuererklärung brauchen Sie eine ladungsfähige Anschrift. Auch im Impressum Ihres Internetauftritts müssen Sie eine solche Adresse angeben. Ein virtuelles Büro kann dabei die kostengünstigere Alternative zu dauerhaft gemieteten Büroräumen sein. Wichtig ist aber, dass bei der Adresse tatsächlich Ihre Post entgegengenommen wird.
Daher sollten Sie darauf achten, vor Ort einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dieser muss zur Entgegennahme Ihrer Post berechtigt sein und Sie umgehend über eingehende Korrespondenz informieren. Das OLG München hat mit Urteil vom 07.11.2016 (Aktenzeichen 4 HK O 5197/16) beispielsweise festgestellt, dass die Angabe der Anschrift eines virtuellen Büros im Impressum ein Wettbewerbsverstoß ist, sofern bei dieser Adresse tatsächlich keine Zustellung erfolgen kann. Übrigens entspricht auch ein Postfach nicht den Anforderungen einer ladungsfähigen Anschrift.