Rechtsfrage des Tages:
Eigentlich freuen sich die meisten auf zwei freie Tage zum Osterfest. Für Arbeitgeber kann ein Stillstand an den gesetzlichen Feiertagen aber auch deutliche Einbußen bedeuten. Darf ein Arbeitgeber daher anordnen, dass seine Angestellten am Ostermontag zur Arbeit erscheinen müssen?
Antwort:
Die Ostertage stehen vor der Tür und Sie müssen noch ein wichtiges Projekt abwickeln? Da wäre es praktisch, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer zum Dienst beordern könnten. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) finden Sie aber den Grundsatz, dass an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden darf. Natürlich nennt das Gesetz auch einige Ausnahmen. Beispielsweise sind Mitarbeiter in Krankenhäusern oder in Hotels und Gaststätten von diesem Verbot ausgenommen.
Feiertagsarbeit ist aber tatsächlich auch in anderen Branchen ausnahmsweise möglich. Dafür müssen Sie als Arbeitgeber aber eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen. Diese erteilt solche Genehmigungen, wenn ohne die Arbeit an Sonn- und Feiertagen beispielsweise Arbeitsplätze verloren gehen könnten. Es muss dem Betrieb also ein unverhältnismäßiger Schaden drohen.
Wurde die Feiertagsarbeit hingegen bewilligt, können Sie Ihre Mitarbeiter für die Arbeit einteilen. Dies unterliegt Ihrem Direktionsrecht als Arbeitgeber. Voraussetzung ist allerdings auch, dass weder im Arbeitsvertrag, noch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag die Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies dürfte aber eher selten der Fall sein. Gibt es in Ihrer Firma einen Betriebsrat, ist dieser einzubinden. Letztlich steht den betroffenen Arbeitnehmern für geleistete Sonn- oder Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag zu.