Rechtsfrage des Tages:
Frauenparkplätze sollen ihren Nutzerinnen mehr Sicherheit bieten. Sie befinden sich meist in der Nähe von Ausgängen, sind besonders beleuchtet oder videoüberwacht. Jetzt hat ein Gericht bestimmte Frauenparkplätze als unzulässig eingestuft. Was steckt dahinter?
Antwort:
Insbesondere in Tiefgaragen oder Parkhäusern sind bestimmte Parkplätze als Frauenparkplätze ausgewiesen. In manchen Garagenverordnungen der Länder sind Parkgaragenbetreiber sogar verpflichtet, ab einer bestimmten Größe eine gewisse Anzahl von Frauenparkplätzen auszuweisen. Dennoch hat ein Gericht kürzlich Frauenparkplätze für unzulässig erklärt.
Betroffen waren allerdings dabei nicht die Stellplätze in privaten Tiefgaragen oder Parkanlagen. Vielmehr hatte eine Stadt eigene Frauenparkplätze auf öffentlichem Grund ausgewiesen. Dabei hat sich das Gericht nicht mit der Frage einer möglichen Diskriminierung auseinandergesetzt. Der Grund für die Unzulässigkeit liege in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im öffentlichen Straßenverkehr dürften nämlich nur Schilder nach der StVO verwendet werden. Ein Schild "Frauenparkplatz" kennt die StVO aber nicht.
Da die Stadt diesen Hinweis ohnehin nur als reine Empfehlung verstanden haben wollte, einigten sich die Parteien auf das Anbringen anderer Schilder. Aus denen solle sich klar ergeben, dass es sich lediglich um eine höfliche Bitte handele und trotzdem Autofahrer jeden Geschlechts dort parken dürften. Auf privaten Parkplätzen und in Parkhäusern dürfen weiterhin extra Stellplätze für Frauen ausgewiesen werden. Der vor Gericht verhandelte Fall zeigt in diesen Bereichen keine Auswirkungen.